Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
ÖlPflichtVersBeschV§ 3 Voraussetzungen
Stand: 29.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/3#abs-1 (1) Die Ausstellung einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag muß enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/3#abs-2 (2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/3#abs-3 (3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/3#abs-4 (4) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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